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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser im Ladenlokal aushängenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als Anerkennung unserer Allgemeinen Bedingungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen des Käufers dies ausschließen.
Zwischen uns und dem Kunden sind weitere Vereinbarungen nicht getroffen worden und mündliche Zusagen wurden nicht abgegeben.

2. Vertragsschluß
a) Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. es handelt sich nicht um Vertragsanträge, sondern lediglich um Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Solange wir dem Kunden keinen Vertragsantrag gemacht haben bzw. einen Vertragsantrag des Kunden angenommen haben, bleibt der anderweitige Verkauf der Ware vorbehalten.
b) Die dem Vertrag zugrundeliegenden Eigenschaften des Lieferungs- oder Leistungsgegenstandes ergeben sich ausschließlich aus den Herstellerangaben in den jeweiligen Bedienungsanleitungen. Abweichungen bedürfen einer schriftllichen Vereinbarung.
c) Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers mit vereinbart, wenn der Kunde auf diese hingewiesen worden und ihm die Möglichkeit verschafft worden ist, in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis zu erhalten.
d) Wird dem Kunden neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrags bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. unsere Hausbank.
Lehnen diese den Antrag des Kunden ab, so bleibt es uns auch ohne Begründung überlassen, vom Angebot bzw. Auftrag zurückzutreten oder auf die Erfüllung durch den Kunden zu bestehen.
Wurde bereits Ware vor Ablehnung des Antrags ausgeliefert, so willigt der Kunde ein, daß wir diese Ware unter Betreten des Lagerortes zur Sicherung an uns nehmen.
e) Erwirbt der Kunde Geräte, bei denen aufgrund fehlender FTZ (FZZ) Zulassung der Anschluß an das Deutsche Postnetz unter Strafandrohung verboten ist, so werden wir den Kunden auf diesen Umstand hinweisen. Der Kunde stellt uns von jeder Haftung aus einem dennoch verbotenen Betrieb am Postnetz frei.

3. Preise und Zahlung
a) Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager der den Auftrag entgegennehmenden Geschäftsstelle oder ab Zentrallager bei Versandaufträgen, ohne Installation, Schulung oder sonstigen Nebenleistungen.
Ist der Kunde Kaufmann, so ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl in handelsüblicher Verpackung. Gegebenenfalls erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt in jedem Fall nur nach besonderer schriftlicher Erklärung durch uns.
b) Der Rechnungsbetrag wird bei Übergabe der Ware fällig. Skonti, Rabatte etc. bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
c) Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden dem Käufer berechnet.
d) Ist der Kunde Kaufmann und gerät er mit der Zahlung in Verzug, so hat er, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 9% pro Jahr zu zahlen. Ergibt sich hieraus ein Betrag, der höher ist als der von 8 % über dem Basiszinssatz, ist dem Kunden der Nachweis gestattet, daß unser Schaden niedriger ist als die Pauschale.
e) Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
f) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen,
die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
g) Für den Fall, daß Leasing, Miete oder Teilzahlung vereinbart wurde, wird automatisch der gesamte Kaufpreis zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate um mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Die Zahlung einer Rate gilt stets als Anerkennung der Teilzahlungsvereinbarung.

4. Lieferung
a) Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Ist der Kunde Kaufmann, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
b) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände; Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen; Streik und Aussperrung; Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten; behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert werden, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
c) Wenn dem Kunden dadurch, daß verbindlich vereinbarte Lieferfristen schuldhaft von uns nicht eingehalten wurden oder wir in Verzug geraten sind, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn unser Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
d) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus.

5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Betriebsräume verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware am Lager und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt nicht für Bringschulden und für Bestellungen im Versandhandel.

6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Ist der Käufer Kaufmann, so geht das Eigentum auf ihn über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat. Bei Zahlung mit Scheck geht das Eigentum erst mit der Einlösung des Schecks über. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld getilgt, auch bei anderslautender Buchungsanzeige des Kunden. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
b) Vor der endgültigen Bezahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab.
c) Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen.
Wir können in einem solchen Fall die Rechte aus § 449 BGB geltend machen und/oder die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
d) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
e) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

7. Gewährleistung
a) Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache richten sich nach den gesetzlichen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
b) Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gerügt hat. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
c) Der Ersatzanspruch für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
d) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäß vorgenommene Veränderungen, Eingriffe oder Reparaturversuche seitens des Kunden oder Dritter entstanden sind, ist ausgeschlossen.
e) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Artikel an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
f) Ist der Kunde Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
g) Bei Software gelten die einschränkenden Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers nach Maßgabe von Punkt 2 c) dieser AGB als ergänzend vereinbart.
h) Erwirbt der Kunde in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, daß ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt grundsätzlich nur für das einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte oder das gesamte System besteht, es sei denn, die Geräte sind als zusammengehörend verkauft worden und das mangelhafte Gerät kann nicht ohne Nachteil für den Kunden von den übrigen getrennt werden.
i) Für den Fall, daß der Kunde ein System untereinander vernetzter Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete (netzwerkfähige) Software entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Andernfalls stellt er uns von der Gewährleistung frei. Der Kunde willigt ein, daß wir die Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung protokollieren und bei uns im Hause speichern.
j) Der Kunde wird darauf hingewiesen, daß EDV-Drucker bestimmter Fabrikate oder auch manche Software-Pakete nicht alle im deutschsprachigen Raum gebräuchlichen Sonderzeichen darstellen können. Der Kunde hat dies sorgfältig selbständig vor dem Kauf zu prüfen. Er kann später aus dem Fehlen dieser Zeichen keine Ansprüche wegen falscher Beratung oder fehlender Eigenschaften der Geräte bzw. Software ableiten, es sei denn, das Vorhandensein der Sonderzeichen war ausdrücklich Gegenstand der Beratung oder des Kaufvertrages.

8. Garantie
Wird dem Kunden über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine Garantie gewährt, so kann er, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Zusage, aus dieser Garantie keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz herleiten, sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung. Ebenfalls kann er hieraus keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder auf Ersatzgeräte für die Zeit der Reparaturdauer herleiten. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden und wird durch Nachbesserung nicht unterbrochen oder gehemmt. Ohnehin bestehende gesetzliche Ansprüche werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

9. Schadensersatz
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Gewährleistungsrechte hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder sich unsere Ersatzpflicht aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt. Sie gilt auch nicht bei Körperschäden. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragwesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b) Der Kunde wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen und das daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hingewiesen. Hierzu stehen heute geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung.
Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Kunde grob fahrlässig, wenn er diese tägliche Sicherung unterläßt.
Die Haftung für Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von Sicherungskopien beschränkt.
Kann der Kunde keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so sind wir von der Haftung vollständig freigestellt.
c) Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, daß auch Originaldisketten
der Softwarehersteller von sog. Computerviren befallen sind. Wir sichern zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, daß Kundengeräte nicht durch uns mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch uns auf ein Kundengerät übertragen worden sein, so haften wir nur, wenn wir diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitet haben. Der Kunde stellt uns davon frei, original verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit uns von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch Virenbefall dieser Software verursacht wurden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Für Verträge mit Kaufleuten wird als Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung, sowie als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart, mit der Maßgabe, daß wir auch berechtigt sind, am Ort des Kunden zu klagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes und des Uncitral-Kaufrechts gelten zwischen uns und dem
Kunden nicht.

11. Änderungen und Nebenabreden
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

Datenschutzerklärung


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